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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §22 Abs1;Rechtssatz
Jenseits der Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit - im "Schutzwald außer Ertrag" - können besondere Verpflichtungen des Waldeigentümers (abgesehen von Förderungsmaßnahmen; Maßnahmen der Wildbachverbauung und Lawinenverbauung und von Forstschutzpflichten) nur unter den Voraussetzungen und unter dem Titel der Bannlegung begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100069.X02Im RIS seit
20.11.2000