RS Vwgh 1996/5/6 94/10/0069

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §22 Abs1;
ForstG 1975 §22 Abs3;
ForstG 1975 §22 Abs4;
ForstG 1975 §24 Abs1;
ForstG 1975 §24 Abs2;
ForstG 1975 §28 Abs1;
ForstG 1975 §28 Abs2;

Rechtssatz

Jenseits der Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit - im "Schutzwald außer Ertrag" - können besondere Verpflichtungen des Waldeigentümers (abgesehen von Förderungsmaßnahmen; Maßnahmen der Wildbachverbauung und Lawinenverbauung und von Forstschutzpflichten) nur unter den Voraussetzungen und unter dem Titel der Bannlegung begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100069.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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