Mit Bescheid vom 26. November 1991 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Melk die Bannlegung von dem Bund (Österreichische Bundesforste) gehörenden Waldflächen. Der Antrag der österreichischen Bundesforste, die durch die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen entstehenden Mehrkosten den Begünstigten aufzuerlegen, wurde abgewiesen. Gegen den abweisenden Teil des Bescheides erhoben die Österreichischen Bundesforste Berufung. Über Veranlassung der belangten Behörde übermittelte di... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §22 Abs1;ForstG 1975 §22 Abs3;ForstG 1975 §22 Abs4;ForstG 1975 §24 Abs1;ForstG 1975 §24 Abs2;ForstG 1975 §28 Abs1;ForstG 1975 §28 Abs2;
Rechtssatz: Jenseits der Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit - im "Schutzwald außer Ertrag" - können besondere Verpflichtungen des Waldeigentümers (abgesehen von Förderungsmaßnahmen; Maßnahmen der Wildbachverbauung und Lawinenverbauun... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 1986 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden - wie eine Kontrolle durch die Bezirksforstinspektion am 1. Oktober 1984 ergeben habe -, auf bestimmten Waldgrundstücken in einem näher bezeichneten Ausmaß seit Ende Juli 1984 "unbefugt Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet" und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §17 Abs1;ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;ForstG 1975 §22 Abs1;ForstG 1975 §31 Abs2;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl; Beachte Siehe:
84/07/0225 E 4. November 1984
Rechtssatz: Die Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 iVm S 17 Abs 1 ForstG 1975 ist ein Dauerdelikt (Hinweis auf E 21.2.1984, 83/07/0252). Die spruchgemäße Umsc... mehr lesen...