Norm: ForstG 1975 §16
Rechtssatz: § 16 ForstG bestimmt weder für die Gefährdungsintensität noch für die gefährdete Waldfläche Mindestgrößen. Die vollziehenden Behörden haben sich um eine für alle Verursacher objektiv gleiche Ermessensübung zu bemühen, die an den Grundsätzen des § 12 ForstG und an der Art der spezifischen Gefahr zu orientieren ist. Entscheidungstexte 1 Ob 1008/96 Entsche... mehr lesen...