Norm
ForstG 1975 §16Rechtssatz
§ 16 ForstG bestimmt weder für die Gefährdungsintensität noch für die gefährdete Waldfläche Mindestgrößen. Die vollziehenden Behörden haben sich um eine für alle Verursacher objektiv gleiche Ermessensübung zu bemühen, die an den Grundsätzen des § 12 ForstG und an der Art der spezifischen Gefahr zu orientieren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105653Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB01008_9600000_002