Rechtssatz: Bei der Verletzung der Wiederbewaldungspflicht des § 13 Forstgesetz handelt es sich um ein Dauerdelikt und ist die Strafbarkeit solange gegeben, bis der gesetzliche Zustand hergestellt wird. Das strafbare Verhalten hat gegenständlich mit Ablauf des 31.12.1999 begonnen und wurde mit diesem Zeitpunkt der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung verwirklicht. Die Erstinstanz ist gegenständlich von einer Wiederbewaldungspflicht innerhalb des im § 13 ... mehr lesen...