Norm: FamLAG §6 Abs2 litdFamLAG §6 Abs5
Rechtssatz: Der Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 in Verbindung mit § 6 Abs 2 lit d FamLAG dient dazu, die fehlenden Unterhaltsleistungen der Eltern zu substituieren und dem vom Wegfall unterhaltspflichtiger Eltern Betroffenen eine öffentlich-rechtliche Versorgungsleistung als Beitrag zu seinem Unterhaltsbedarf zu sichern. Dieser Beitrag steht ihm als frei verfügbares Einkomme... mehr lesen...