Norm
FamLAG §6 Abs2 litdRechtssatz
Der Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 in Verbindung mit § 6 Abs 2 lit d FamLAG dient dazu, die fehlenden Unterhaltsleistungen der Eltern zu substituieren und dem vom Wegfall unterhaltspflichtiger Eltern Betroffenen eine öffentlich-rechtliche Versorgungsleistung als Beitrag zu seinem Unterhaltsbedarf zu sichern. Dieser Beitrag steht ihm als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung und dient nicht unmittelbar dem Ausgleich eines bestimmten Sonderbedarfes aufgrund der Behinderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115081Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00089_01H0000_002