Das Erstgericht wies den Antrag der minderjährigen ehelichen Kinder (Antragsteller), die väterliche Großmutter (Antragsgegnerin) als subsidiär Unterhaltspflichtige zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 500 S pro Kind zu verpflichten, ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß der eheliche Vater der Antragsteller als Landwirt und Liftbediensteter monatlich 8490.40 S verdiene, wovon er 1940 S monatlich (1800 S bar, Rest Naturalleistungen) an die austragsberechtigte Antragsgegnerin l... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 IEABGB §166 AaFamLAG §12 Abs2
Rechtssatz: Bei der Familienbeihilfe handelt es sich um eine zweckgebundene Zulage, die dem Unterhaltsberechtigten zur Gänze zukommen muß. Sie bildet daher keinen Bestandteil des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und ist auch aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Entscheidungstexte 7 Ob 7/75 Entscheidungstext OGH 23... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3FamLAG §12 Abs2
Rechtssatz: Bei der Entscheidung, ob die Zustimmung des Anspruchsberechtigten zur Auszahlung der Familienbeihilfe an die Mutter des Kindes im Sinne des § 12 Abs 2 FamLAG durch das Pflegschaftsgericht zu ersetzen ist, handelt es sich um eine Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes. Entscheidungstexte 7 Ob 7/75 Entscheidungstext OGH 23.01.1975 ... mehr lesen...