Norm
ABGB §141 IERechtssatz
Bei der Familienbeihilfe handelt es sich um eine zweckgebundene Zulage, die dem Unterhaltsberechtigten zur Gänze zukommen muß. Sie bildet daher keinen Bestandteil des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und ist auch aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0047720Dokumentnummer
JJR_19750123_OGH0002_0070OB00007_7500000_001