Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen am 17.Dezember 1965 die Ehe. Dieser Ehe entstammen die Töchter Angelika, geboren am 26.Juni 1966, und Michaela, geboren am 8.August 1967. Im Jahr 1978 zog der Kläger aus der Ehewohnung aus, die beiden Töchter blieben bei der Beklagten. Der Kläger bezog allerdings weiterhin die Familienbeihilfe für die beiden Töchter. Dies war der Beklagten bekannt, sie verlangte bis zum Scheidungsverfahren vom Kläger nie, daß er zusätzlich zu seinen U... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen am 5. März 1984 anläßlich der Scheidung ihrer Ehe gemäß § 55 a EheG einen gerichtlichen Vergleich, in welchem unter anderem folgendes vereinbart wurde: "Der Zweitantragsteller (Kläger) erklärt seine Einwilligung dazu, daß die Erstantragstellerin (Beklagte) ab 1.März 1984 die Familienbeihilfe für die vorbezeichneten Kinder (die beiden ehelichen Kinder der Streitteile) direkt bezieht, und erklärt, diese für die Vergangenheit erhalten zu haben." ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AdABGB §1295 IIf7aABGB §1380 AFamLAG §11 Abs1FamLAG §11 Abs2ZPO §204 B
Rechtssatz: Hat sich jemand in einem Unterhaltsvergleich verpflichtet, die Familienbeihilfe nicht in Anspruch zu nehmen, wird er dem anderen Teil schadenersatzpflichtig, wenn er dies dennoch tut. Entscheidungstexte 1 Ob 607/78 Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 607/78 Veröff: EFSlg 31505/1... mehr lesen...