Norm: EMRK Art8EMRK Art13EMRK Art14StPO §363aStRegG §3 Abs1
Rechtssatz: Ist ein vom EGMR als konventionswidrig festgestellter Zustand zwingende gesetzliche Folge einer (nicht als grundrechtswidrig erkannten) strafgerichtlichen Entscheidung (samt Verfügung), kommt eine Verfahrenserneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO nicht in Betracht. Eine Beseitigung dieses Zustands ist (nur) durch den Gesetzgeber möglich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...