Norm
EMRK Art8Rechtssatz
Ist ein vom EGMR als konventionswidrig festgestellter Zustand zwingende gesetzliche Folge einer (nicht als grundrechtswidrig erkannten) strafgerichtlichen Entscheidung (samt Verfügung), kommt eine Verfahrenserneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO nicht in Betracht. Eine Beseitigung dieses Zustands ist (nur) durch den Gesetzgeber möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129635Im RIS seit
10.10.2014Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022