Entscheidungen zu § 9 Abs. 5 UWG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

3 Dokumente

Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2006/9/28 4Ob125/06w

Begründung: 1. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung: Als Kläger traten im vorliegenden Verfahren zunächst eine „G***** GmbH & CO" und eine „G***** GmbH" auf. Bereits im Schriftsatz ON 3 teilte die klagende Partei aber mit, dass die Zweitklägerin die Erstklägerin gemäß § 142 HGB übernommen habe und nunmehr unter „G***** GmbH" firmiere. Die Bezeichnung der klagenden Partei sei daher entsprechend richtig zu stellen. Als Kläger traten im vorliegenden Verfahren zunächst eine „G... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 28.09.2006

TE OGH 2005/2/8 4Ob226/04w

Entscheidungsgründe: Die Klägerin handelt mit Computern, Computerbestandteilen und -Zubehör; sie ist unter ihrer derzeitigen Firma seit 14. 1. 1992 im Firmenbuch eingetragen und hat ihren Sitz in Wien. Die Klägerin hat schon vor dem 30. 4. 1997 die Domain "omega.co.at" für sich registrieren lassen, danach auch noch die weitere Domain "www.omegacom.at". Unternehmensgegenstand der am 6. 5. 1998 im Firmenbuch eingetragenen Beklagten ist Personalverrechnung, Personalmanagement und -en... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 08.02.2005

RS OGH 2005/2/8 4Ob226/04w, 4Ob125/06w, 4Ob118/21p

Norm: MSchG §58 Abs1UWG §9 Abs5 C5
Rechtssatz: Wer sich auf diese Bestimmung beruft, muss behaupten und beweisen, dass dem Inhaber des älteren Zeichens die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Das ist bei der bloßen Registrierung eines Zeichens als Domain jedenfalls nicht offenkundig. Entscheidungstexte 4 Ob 226/04w Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 226/04w Veröff: SZ ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.02.2005

Entscheidungen 1-3 von 3

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten