Begründung: Die Handelskammern für Wien und für Tirol haben gemäß § 5 Abs 1 AusvG die Schlußverkäufe für den Textilhandel für das Jahr 1988 wie folgt festgesetzt: den Winterschlußverkauf in Wien und in Tirol vom 16.1. bis 6.2.1988 sowie den Sommerschlußverkauf in Wien vom 23.7. bis 13.8.1988 und in Tirol vom 16.7. bis 6.8.1988. Die Beklagte betreibt den Einzelhandel mit Textilien in mehreren Betriebsstätten in Wien, Niederösterreich und Tirol. Sie bietet das ganze Jahr über in ihr... mehr lesen...