Im Spruchteil c) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde Herrn G P vorgeworfen, es als zur Vertretung der N GmbH nach außen Berufener (§9 VStG) zu verantworten zu haben, daß laut dienstlicher Wahrnehmung von Organen des Magistrates der Stadt xx vom 12.11.1990 im Lager der genannten Gesellschaft in xx, Ggasse das kosmetische Mittel "Urstoff-Zahnpasta" durch Importieren und Lagern in Verkehr gebracht wurde, wobei nicht das vorgeschriebene Kennzeichenselement (§3 Abs3 Z2) der Verordnung... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter "In Verkehr bringen" von kosmetischen Mitteln ist nicht bloß die Abgabe an den Letztverbraucher zu verstehen, sondern bereits das Importieren und das Bereithalten für eine nachfolgende Verkaufstätigkeit in entsprechenden Lagern. mehr lesen...