Norm: Oö. GDG 2002 §126 Abs6
Rechtssatz: Der Gesetzeswortlaut des zweiten in § 126 Abs 6 Oö. GDG 2002 genannten Tatbestandsmerkmals umfasst alle Tätigkeiten in einem pflegenden therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf (und zwar unabhängig vom Dienstgeber) und ohne Einschränkung auf eine solche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung. Auch pflegerische Tätigkeiten in der mobilen Altenpflege erfüllen daher dieses zweite Tatbestands... mehr lesen...