Norm
Oö. GDG 2002 §126 Abs6Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut des zweiten in § 126 Abs 6 Oö. GDG 2002 genannten Tatbestandsmerkmals umfasst alle Tätigkeiten in einem pflegenden therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf (und zwar unabhängig vom Dienstgeber) und ohne Einschränkung auf eine solche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung. Auch pflegerische Tätigkeiten in der mobilen Altenpflege erfüllen daher dieses zweite Tatbestandsmerkmal.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133274Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020