Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei ein. Am 31.08.2012 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, XXXX (im Folgenden: Kostenbescheid 2013), dessen
Spruch: auszugsweise lautet wie folgt: "I.
Spruch: 1. Der Kostena... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei ein. Am 31.08.2012 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, XXXX (im Folgenden: Kostenbescheid 2013), dessen
Spruch: auszugsweise lautet wie folgt: "I.
Spruch: 1. Der Kostena... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei ein. Am 07.09.2012 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, GZ. V KOS 121/12 (im Folgenden: Kostenbescheid 2013), dessen
Spruch: auszugsweise lautet wie folgt: "I.
Spruch: 1.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei ein. Am 07.09.2012 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, GZ. V KOS 132/12 (im Folgenden: Kostenbescheid 2013), dessen
Spruch: auszugsweise lautet wie folgt: "I.
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei ein. Am 31.08.2012 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, GZ. V KOS 101/12 (im Folgenden: Kostenbescheid 2013), dessen
Spruch: auszugsweise lautet wie folgt: "I.
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 13.01.2012 leitete der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei ein. Am 31.08.2012 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, GZ. V KOS 022/12 (im Folgenden: Kostenbescheid 2013), dessen
Spruch: auszugsweise lautet wie folgt: "I.
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Entscheidung ersetzt die vom Verwaltungsgerichtshof infolge behördlicher Unzuständigkeit aufgehobene Entscheidung der damaligen Berufungsbehörde Regulierungskommission der E-Control (im Folgenden: Regulierungskommission oder REK) XXXX vom XXXX . 2. Zum besseren Verständnis ist eingangs der Verfahrensgang des Vorjahresbescheides (aus Sicht des hier angefochtenen Bescheides) kurz zu erläutern: 2.1. Mit dem Vorjahresbesch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Entscheidung ersetzt die vom Verwaltungsgerichtshof infolge behördlicher Unzuständigkeit aufgehobene Entscheidung der damaligen Berufungsbehörde Regulierungskommission der E-Control (im Folgenden: Regulierungskommission oder REK). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der XXXX gem... mehr lesen...