TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 W179 2017869-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
E-ControlG §2
E-ControlG §7 Abs1
E-ControlG §9 Abs1
E-ControlG §9 Abs2
ElWOG §48 Abs1
ElWOG §49
ElWOG §51
ElWOG §51 Abs2
ElWOG §59
ElWOG §61
ElWOG §62
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W179 2017869-1/ 13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Schneider¿s Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes der XXXX ., (Legalparteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, 2. Bundesarbeiterkammer, 1040 Wien, Prinz-Eugenstraße 20-22), zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die vorliegende Entscheidung ersetzt die vom Verwaltungsgerichtshof infolge behördlicher Unzuständigkeit aufgehobene Entscheidung der damaligen Berufungsbehörde Regulierungskommission der E-Control (im Folgenden: Regulierungskommission oder REK) XXXX vom XXXX .

2. Zum besseren Verständnis ist eingangs der Verfahrensgang des Vorjahresbescheides (aus Sicht des hier angefochtenen Bescheides) kurz zu erläutern:

2.1. Mit dem Vorjahresbescheid vom XXXX , XXXX , stellte die belangte Behörde in ihrem Spruch unter anderem fest: "1. der Kostenanpassungsfaktor wird mit 2,5 % festgestellt" und führte dazu in ihrer Begründung auf Seite 16 unter dem Punkt 3.3.2.

Kostenanpassungsfaktor wortwörtlich aus: "Da daher die Feststellung eines individuellen Effizienzwertes unterbleibt, wird stattdessen für die verbleibende Zeitspanne der 2. Regulierungsperiode ein angepasster genereller Produktivitätsfaktor in Höhe von 2,5% p.a. herangezogen."

2.2. Über die von der Wirtschaftskammer Österreich gegen diesen Vorjahresbescheid erhobene seinerzeitige Berufung entschied die damalige Berufungsbehörde Regulierungskommission zur Zahl XXXX am

XXXX wortwörtlich Nachstehendes: "Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idF 100/2011 teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass die Spruchpunkte

1. und 2. insgesamt zu lauten haben:

1. Als Zielvorgabe gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 2 und 3 ElWOG 2010 wird ein Einsparungspotenzial von jeweils 3,5 % pro Jahr bis 31. Dezember 2013 festgestellt.

2. Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 folgt festgestellt:

XXXX 3. Die nicht von den Spruchpunkten 1. und 2. umfassten Anträge werden abgewiesen."

2.3. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die Rechtsmittelwerberin des hiergerichtlichen Beschwerdeverfahrens Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die dieser mit Entscheidung vom 18. November 2014, 2012/05/0094, als unbegründet abwies. Der VwGH begründete dies zusammengefasst damit, dass aufgrund des Vergleiches mit den schon bisher der Anreizregulierung unterworfenen Unternehmen und des Effektes, der durch den Eintritt in das Regulierungssystem zu erwarten ist, durch die gegenständliche Festlegung auf 3,5% eine Ermessensüberschreitung nicht anzunehmen ist. Zudem führte er ua aus: "Dieses Abänderungsrecht ermächtigte die Behörde [gemeint: die REK] auch, im Spruch den Zielerreichungszeitraum (bis 31. Dezember 2013) festzulegen, von dem auch die Erstinstanz durch die Bezugnahme auf die verbleibende Zeitspanne der 2. Regulierungsperiode ausgegangen ist." [Unterstreichung durch das BVwG].

3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 107/2011, iVm § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl I Nr 110/2010, wie folgt:

"1. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):

...

2. Die Kosten für Netzverluste werden wie folgt festgestellt:

...

3. Das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zu Grunde zu legende Mengengerüst wird wie folgt festgestellt:

...

4. Die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz sowie für zusätzliche vorgelagerte Netzkosten wird wie folgt festgestellt:

...

5. Die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge werden abgewiesen."

4. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Rechtsmittel an die damalige Berufungsbehörde Regulierungskommission, in der sie beantragte, Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufzuheben, den im Ermittungsverfahrens gestellten Anträgen der Beschwerdeführerin stattzugeben und in diesem Sinne Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides abzuändern und die Kostenbasis der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines allgemeinen Kostenanpassungsfaktor Höhe von 2,5 % sowie unter Außerachtlassung der sich aus der Beschwerdeentscheidung der Regulierungskommission ergebenden Anpassung in Höhe von XXXX festzusetzen.

Darüber hinaus werde angeregt, das Beschwerdeverfahren bis zu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Zl 2012/05/0094 gemäß § 38 AVG auszusetzen.

5. Die REK stellte die erhobene Beschwerde der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und der Bundesarbeiterkammer ausweislich § 9 Abs 2 E-ControlG zur allfälligen Stellungnahme zu, woraufhin sich ausschließlich die WKÖ äußerte. Und zwar dahingehend, die Beschwerdeführerin sei eines jener österreichischen Unternehmen, die erstmalig im Jahre 2011 gemäß ElWOG 2010 dem Regulierungsregime unterworfen worden sei und die belangte Behörde habe im Jahre 2012 für alle diese im Jahr 2011 erstmals neu geprüften Unternehmen einen für alle gleichen genereller Produktionsfaktor iHv 3,5 % - diskriminierungsfrei - festgestellt, was von der WKÖ ausdrücklich begrüßt werde. Vor diesem Hintergrund beantrage sie die Abweisung der Beschwerde.

6. In Folge übermittelte die zuständige Behörde nach § 9 Abs 2 E-ControlG iVm § 48 Abs 2 ElWOG 2010 an die WKÖ, die Bundesarbeiterkammer, die Landwirtschaftskammer Österreich und den Österreichischen Gewerkschaftsbund, sowie der Beschwerdeführerin gesondert nach § 9 Abs 2 E-ControlG iVm § 45 Abs 3 AVG jeweils vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens die genannte Stellungnahme der WKÖ sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme, beides zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.

7. Die Beschwerdeführerin antwortete der REK zur Stellungnahme der WKÖ und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei sie anregte, das Berufungsverfahren bis zur bereits oben unter Punkt 2.3. dargestellten Entscheidung des VwGH im damals bei diesem anhängigen Verfahren Zl 2012/05/0092 bis 0096 nach § 38 AVG auszusetzten, denn der Ausgang dieses Berufungsverfahrens (jetzt Beschwerdeverfahrens) hänge von der besagten höchstgerichtlichen Entscheidung ab; würde der VwGH in jenem Verfahren den generellen Kostenanpassungsfaktor mit 3,5% (wie im gegenständlichen angefochtenen Verfahren) als zu hoch angesetzt aufheben, wäre wohl auch den Beschwerden gegen die Kostenbescheiden 2013 stattzugeben.

8. Die WKÖ informierte die REK, keine Anmerkungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu haben. Die übrigen Adressaten äußerten sich nicht.

9. Die Regulierungskommission erließ daraufhin den dann später vom Verwaltungsgerichtshof infolge Unzuständigkeit (in der damaligen Zusammensetzung der REK) aufgehobenen Berufungsbescheid, mit dem sie wie folgt aussprach:

"Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idF 100/2011 abgewiesen."

10. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die Rechtsmittelwerberin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die WKÖ beantragte die Abweisung dieser Beschwerde. Daraufhin beantragte die Rechtsmittelwerberin ergänzend, den Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der REK aufzuheben, stelle diese doch in der vorliegenden Zusammensetzung nicht die unionsrechtlich geforderte Unabhängigkeit sicher (dies mit Hinweis auf VwGH vom 15.12.2014, Zl 2013/04/0108).

11. Mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2015 zur Zahl 2013/05/0076 hob der Verwaltungsgerichtshof die in Beschwer gezogene Berufungsentscheidung der REK wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der REK auf.

12. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts gibt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt, seine Vollmacht beziehe sich auch auf das vom BVwG fortzusetzende Beschwerdeverfahren (zuvor Berufungsverfahren), die E-Control legt die Akten der REK und des Vorstandes der E-Control ohne weitere Ausführungen vor.

13. In der Folge setzt das Bundesverwaltungsgericht das nun hiergerichtlich anhängige Verfahren de facto bis zur Entscheidung des VwGH zur Frage der Unzuständigkeit - nun des Vorstandes - der E-Control aus, die jener mit seinem Erkenntnis vom 23.11.2016, Ro 2016/04/0013, verneint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt werden die Punkte 2. (samt den Unterpunkten 2.1. bis 2.3.) und 3. des Verfahrensganges festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Einsicht genommen in den Akt der belangten Behörde, in den Akt der seinerzeitigen Berufungsbehörde REK und in den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei (und unbestreitbarer Weise) aus dem Inhalt der genannten Entscheidungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

3.1. Rechtsnormen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Geltungsbereich

§ 3. Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:

...

2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen;

..."

"5. Teil

Systemnutzungsentgelt

1. Hauptstück

Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte

Feststellung der Kostenbasis

§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.

(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 B-VG erheben."

"Systemnutzungsentgelte und Ausgleichszahlungen

§ 49. (1) Die Systemnutzungsentgelte werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 62 auf Basis der festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt.

(2) Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmt.

..."

"2. Hauptstück

Entgeltkomponenten

Bestimmung der Systemnutzungsentgelte

§ 51. (1) Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführen in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.

(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem

1. Netznutzungsentgelt;

2. Netzverlustentgelt;

3. Netzzutrittsentgelt;

4. Netzbereitstellungsentgelt;

5. Systemdienstleitungsentgelt;

6. Entgelt für Messleistungen;

7. Entgelt für sonstige Leistungen sowie

8. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen und für Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1.

Die in den Z 1, 2, 4, 5, 6 und 7 angeführten Entgelte sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen, wobei die Entgelte gemäß Z 1, 2, 4, 5 und 7 als Festpreise zu bestimmen sind. Das Entgelt gemäß Z 6 ist als Höchstpreis zu bestimmen. Die Entgelte sind in Euro bzw. Cent pro Verrechnungseinheit angegeben.

..."

"Netznutzungsentgelt

§ 52. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. ..."

"Netzverlustentgelt

§ 53. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig.

..."

"3. Hauptstück

Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung

Kostenermittlung

§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.

(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.

(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.

(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.

(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.

(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:

1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;

2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;

3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;

4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;

5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);

6. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.

(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren."

"Ermittlung des Mengengerüsts

§ 61. Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden."

"4. Hauptstück

Grundsätze der Entgeltermittlung

Entgeltermittlung und Kostenwälzung

§ 62. (1) Das Systemnutzungsentgelt ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene, an der die Anlage angeschlossen ist, pro Zählpunkt zu beziehen. Die Ermittlung der Systemnutzungsentgelte erfolgt auf Basis der festgestellten gewälzten Kosten und des festgestellten Mengengerüsts.

(2) Bei mehreren Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereiches sind zur Ermittlung der Systemnutzungssentgelte die festgestellten Kosten und das festgestellte Mengengerüst dieser Netzbetreiber je Netzebene zusammenzufassen. Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und der Erlöse auf Basis des festgestellten Mengengerüsts pro Netzbetreiber sind innerhalb des Netzbereiches auszugleichen. Entsprechende Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, für die die Kosten festgestellt wurden, sind in der Verordnung gemäß § 51 Abs. 3 festzusetzen.

(3) Das bei der Bestimmung der Entgelte des Höchstspannungsnetzes zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Regulierungsbehörde unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung gemäß § 51 Abs. 3 zu bestimmen. Kosten für die Vorhaltung der Sekundärregelleistung, sowie für die Bereitstellung von Netzverlusten sind in der Brutto- und Nettobetrachtung nicht zu berücksichtigen. Bei der Brutto- und Nettobetrachtung ist ein Anteil von 70% für die Netzkosten im Verhältnis der Gesamtgabe und Einspeisung nach elektrischer Arbeit nach der Kostenwälzung gemäß der Bruttobetrachtung nicht zu überschreiten. Die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist in den arbeitsbezogenen Tarifen für die Netznutzung getrennt zu berücksichtigen und ist in einem in der Verordnung gemäß § 51 Abs. 3 zu bestimmenden Verfahren den Netzbetreibern des Netzbereichs weiter zu verrechnen.

(4) Bei der Bestimmung der Entgelte der Netzebenen und Netzbereiche gemäß § 63 Z 3 bis 7 ist ebenfalls eine Kostenwälzung durchzuführen, wobei die Netzkosten der jeweiligen Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt an der Netzebene des Netzbereichs angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser und auf alle den untergelagerten Netzebenen angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser aufzuteilen sind. Bei der Wälzung ist zusätzlich die eingespeiste Energie aus Erzeugungsanlagen auf den einzelnen Netzebenen zu berücksichtigen. Die Wälzung hat unter Anwendung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung (kW) und Arbeit (kWh) zu erfolgen.

(5) Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie etwa aus dem 3-Spitzenmittel oder dem Höchstlastverfahren, beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller an der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit. Der Eigenbedarf des Netzes ist von der Kostenwälzung für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte auszunehmen."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Energie-Control-Gesetzes, BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 174/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Errichtung der Regulierungsbehörde

§ 2. (1) Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird unter der Bezeichnung "Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)" eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

..."

"Aufgaben des Vorstandes

§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.

..."

"Rechtsschutz

§ 9. (1) Die E-Control kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung."

3.2. Zu Spruchpunkt A) Erkenntnis:

1. Die erhobene Beschwerde konzentriert sich in ihren Beschwerdegründen maßgeblich darauf, die etwaigen Verfahrensvarianten und deren Auswirkungen im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der eingebrachten Beschwerde zur Berufungsentscheidung zum Vorjahresbescheid zu erläutern, allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde, wie dargestellt, zwischenzeitig mit seiner zur Zahl 2012/05/0094 ergangenen Entscheidung vom 18.11.2014 als unbegründet abgewiesen.

2. Die Anregung der Beschwerdeführerin, dieses Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in jener Rechtssache 2012/05/0094 gemäß § 38 AVG auszusetzen, ist somit zwischenzeitig überholt und geht ins Leere.

3. Da der Verwaltungsgerichtshof mit der besagten Entscheidung 2012/05/0094 die seinerzeitige Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat, ist die damals zum Vorjahresbescheid des hier angefochtenen Bescheides ergangene Berufungsentscheidung vom XXXX , XXXX , endgültig rechtskräftig entschieden.

3.1. Damit ist auch die spruchgemäße Festlegung dieses Berufungsbescheides hinsichtlich der Zielvorgabe auf 3,5 % pro Jahr bis 31. Dezember 2013 und somit für das Jahr 2013 rechtskräftig erfolgt. In diesem Sinne hat die belangte Behörde rechtsrichtigerweise im angefochtenen Bescheid den Kostenanpassungsfaktor nicht erneut für das Jahr 2013 im Spruch festgelegt, sondern vielmehr die Kosten der Beschwerdeführerin für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs 2 ElWOG 2010 für das Jahr 2013 unter Zugrundelegung des dargestellten rechtskräftigen Kostenanpassungsfaktors in der Höhe von 3,5 % p.a. ermittelt.

Soweit die Beschwerde beantragt, die Kostenbasis der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines allgemein Kostenanpassungsfaktors iHv 2,5 % festzusetzen, steht diesem Begehren die beschriebene rechtskräftige Festsetzung desselben für das Jahr 2013 auf 3,5 % entgegen und kann daher diesem Antrag nicht entsprochen werden.

3.2. Selbiges gilt für den Antrag, die Kostenbasis der Beschwerdeführerin unter Außerachtlassung der sich aus der Berufungsentscheidung der Regulierungskommission ergebenden Anpassung in Höhe von XXXX festzusetzen, ist doch die Berufungsentscheidung der Regulierungskommission, wie ausgeführt, endgültig rechtskräftig. Somit hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht unter Beachtung der Auswirkungen dieser Entscheidung im Wege einer Aufrollung bei der Kostenermittlung für das Systemnutzungsentgelt die genannten XXXX in Abzug gebracht.

Im Übrigen lässt das vorliegende Rechtsmittel in seiner Begründung jedwedes (substantiiertes) Vorbringen, wieso der erwähnte Betrag in die Berechnung nicht hätte einfließen sollen, vermissen.

3.3. Ergänzend ist auszuführen, ob die Regulierungskommission bei Erlassung ihrer zum Vorjahresbescheid ergangenen Berufungsentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , ebenso bereits unzuständig zusammengesetzt war, kann dahingestellt bleiben, weil die Rechtskraft eines allenfalls von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheides (hier Berufungsbescheids) eine etwaige Unzuständigkeit heilt. Zumal sogar die reine Wiederholung eines von einer unzulässigen Behörde erlassenen (formell) rechtskräftigen Bescheides durch die zuständige Behörde den "Wiederholungsbescheid" mit Rechtswidrigkeit belasten würde (vgl VwGH 24.11.1988, Zl 84/06/0097, mHa 21.10.1977, Zl 1086/77). Zudem kann eine hiergerichtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 68 AVG unterbleiben, weil dem BVWG die Anwendung desselben und damit des 4. Teils des AVG ausweislich § 17 VwGVG nicht zukommt. Auch kann dahingestellt bleiben, ob dem Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des von der Regulierungskommission zum Vorjahresbescheid abgeführten Verfahrens nach § 32 VwGVG möglich wäre, weil die relevante Berufungsentscheidung XXXX am XXXX und somit vor mehr als drei Jahren erlassen wurde, den Parteien damit kein Antragsrecht auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs 2 VwGVG und dem BVwG eine amtswegige Wiederaufnahme nach § 32 Abs 3 VwGVG nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 leg cit zukommt; es jedoch keinerlei Hinweise für die dort bestimmten Voraussetzungen (Urkundenfälschung, falsches Zeugnis oder andere gerichtlich strafbare Handlungen, Erschleichung) gibt.

3.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gleichheitsgrundsatz nicht dadurch verletzt wird, dass für andere Unternehmen lediglich der von der Erstinstanz festgelegte Kostenanpassungsfaktor von 2,5% statt verfahrensgegenständlich 3,5% gilt (vgl VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092).

4. Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begehrt, ihren im Ermittlungsverfahren gestellten Anträgen (welchen?) stattzugeben und in diesem Sinne Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abzuändern, ist zu erwägen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (so wie im Berufungsverfahren) der Verweis auf Schriftsätze anderer Verfahren (hier des erstbehördlichen Verfahrens) auf dem Boden der höchstgerichtlichen Judikatur unbeachtlich sind. Schon deshalb kommt eine (ersatzlose) Behebung des Spruchpunktes 5. des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht, hinzutritt, dass die Beschwerde hiezu kein Vorbringen erstattet, das eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus diesen Topoi aufzeigen würde.

5. Die Spruchpunkte 2. bis 4. des bekämpften Bescheides wurden nicht in Beschwer gezogen und das Rechtsmittel enthält zu diesen auch kein Begehren.

6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und Abs 2 VwGVG entfallen, lassen doch die Akten erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und stehen einem Entfall derselben weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

4. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Vorliegend war die Rechtsfrage zu beantworten, ob die Behörde den Kostenanpassungsfaktor bereits zuvor rechtskräftig entschieden hatte, und in Folge, mit welcher Zielvorgabe die Kosten der Beschwerdeführerin für das Systemnutzungsentgelt für das Jahr 2013 zu ermitteln war.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Ausgleichszahlung, Berechnung, Ermessen, Ermessensausübung,
Ermessensübung, Feststellungsverfahren, Gleichheitsgrundsatz,
Kostenschätzung, Rechtskraft, Rechtskraft der Entscheidung,
Rechtskraftwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2017869.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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