Norm: ElWOG §25
Rechtssatz: Durch das Abstellen auf die sachenrechtliche Zuordnung wird eine eindeutige Abgrenzung erreicht. Eine Berücksichtigung der Tragung der Kosten der Errichtung der Anlage ist im System des § 25 ElWOG nicht vorgesehen, würde doch dadurch die zwingend vorgegebene Netzebenenzuordnung dieser Bestimmung unterlaufen. Entscheidungstexte 6 Ob 60/07b Entscheidungstext... mehr lesen...