Norm
ElWOG §25Rechtssatz
Durch das Abstellen auf die sachenrechtliche Zuordnung wird eine eindeutige Abgrenzung erreicht. Eine Berücksichtigung der Tragung der Kosten der Errichtung der Anlage ist im System des § 25 ElWOG nicht vorgesehen, würde doch dadurch die zwingend vorgegebene Netzebenenzuordnung dieser Bestimmung unterlaufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122550Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00060_07B0000_004