Rechtssatz: Ist die Abgabe von lösungsmittelhaltigen Lacken nur mehr für gewerbliche Zwecke erlaubt und wurden solche Produkte in Form von Autoreparaturprodukten an Kunden abgegeben, welche lediglich gefragt wurden, ob sie das Produkt für gewerbliche oder private Zwecke benötigen, wobei bei Bejahung der gewerblichen Nutzung ein Verkauf ohne Vorlage eines Gewerbescheines erfolgte, so ist dem Beschuldigten zur Last zu legen, durch geeignete Vorkehrungen nicht dafür gesorgt zu haben, dass lös... mehr lesen...