Ist die Abgabe von lösungsmittelhaltigen Lacken nur mehr für gewerbliche Zwecke erlaubt und wurden solche Produkte in Form von Autoreparaturprodukten an Kunden abgegeben, welche lediglich gefragt wurden, ob sie das Produkt für gewerbliche oder private Zwecke benötigen, wobei bei Bejahung der gewerblichen Nutzung ein Verkauf ohne Vorlage eines Gewerbescheines erfolgte, so ist dem Beschuldigten zur Last zu legen, durch geeignete Vorkehrungen nicht dafür gesorgt zu haben, dass lösungsmittelhältige Produkte ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden und wurde ihm die Verwaltungsübertretung zu Recht angelastet.
Hat der Beschuldigte entgegen den Bestimmungen der Selbstbedienungsverordnung in seinem Baumarkt ätzende Produkte in Selbstbedienung zum Verkauf angeboten, so kann er sich auch nicht dadurch von der Strafbarkeit befreien, dass immer, wenn jemand die genannten Produkte kaufen will, sich ein Verkäufer/in dem Kunden widmet und diesen genau hinsichtlich Produktverwendung und Gefahren berät.
Da im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip herrscht, ist für jede Übertretung eine gesonderte Strafe zu verhängen; werden daher in einem Einkaufsmarkt in einem Bereich Lebensmittel und im anderen Bau- und Landwirtschaftsprodukte mit zwei getrennten Kassen zum Verkauf angeboten, so ist ein Zusammenziehen von gleichlautenden Verwaltungsübertretungen unzulässig und für jede Übertretung eine gesonderte Strafe zu verhängen, selbst wenn die Produkte tatsächlich auf einer einheitlichen Verkaufsfläche angeboten werden.