Rechtssatz: Gemäß § 25 Abs. 6 Chemikaliengesetz haben Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten die Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, dass die gemäß §§ 58 oder 60 leg. cit. zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jeder... mehr lesen...