Entscheidungen zu § 25 Abs. 6 ChemG 1996

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RS UVS Kärnten 2002/01/08 KUVS-258-262/7/2001

Rechtssatz: Gemäß § 25 Abs. 6 Chemikaliengesetz haben Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten die Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, dass die gemäß §§ 58 oder 60 leg. cit. zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jeder... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.01.2002

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