Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 BStMG 2002 ist festzuhalten, dass Warnleuchten an Kraftfahrzeugen (Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht) ?sichtbar angebracht" sein müssen, um eine Ausnahme von der Mautpflicht zu begründen. Befindet sich ein Blaulicht im Fußraum des Fahrers bzw Beifahrers, somit für Kontrollorgane nicht sichtbar und holte es der Berufungswerber erst anlässlich der Amtshandlung aus dem Fahrzeuginnenraum hervor und zeigte es dem Gendarmeriebeamten, so ist der Ausna... mehr lesen...