Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 BStMG 2002 ist festzuhalten, dass Warnleuchten an Kraftfahrzeugen (Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht) ?sichtbar angebracht" sein müssen, um eine Ausnahme von der Mautpflicht zu begründen. Befindet sich ein Blaulicht im Fußraum des Fahrers bzw Beifahrers, somit für Kontrollorgane nicht sichtbar und holte es der Berufungswerber erst anlässlich der Amtshandlung aus dem Fahrzeuginnenraum hervor und zeigte es dem Gendarmeriebeamten, so ist der Ausnahmetatbestand der oben genannten Bestimmung nicht erfüllt, zumal das Blaulicht nur bei Einsatzfahrten verwendet werden darf und hätte der Berufungswerber daher die zeitabhängige Maut vor der Benützung der Mautstrecke durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten gehabt.