Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 10.03.2017 Norm: BStMG §19BStMG §20
Rechtssatz: * Rechtssystematisch besehen normiert die Bestimmung des § 20 Abs. 5 BStMG einen Strafaufschließungsgrund dahin, dass eine Übertretung (u.a.) des § 20 Abs. 1 BStMG trotz Vorliegens eines tatbestandsmäßigen und schuldhaften Verhaltens straflos wird, sobald der Mautschuldner der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung fes... mehr lesen...