Norm: BStG §20a Abs2
Rechtssatz: Wertänderungen, die sich aus einer Änderung der Marktverhältnisse oder infolge Änderung der rechtlichen Qualität des Grundstückes, insbesondere einer Änderung der Flächenwidmung, ergeben, sind zumindest dann nicht zu berücksichtigen, wenn die festgehaltene Widmungsentwicklung auch dann eingetreten wäre, wenn die verfahrensgegenständliche Rückabwicklungsfläche nie enteignet worden wäre, sondern nur die letztlich ... mehr lesen...