Norm
BStG §20a Abs2Rechtssatz
Wertänderungen, die sich aus einer Änderung der Marktverhältnisse oder infolge Änderung der rechtlichen Qualität des Grundstückes, insbesondere einer Änderung der Flächenwidmung, ergeben, sind zumindest dann nicht zu berücksichtigen, wenn die festgehaltene Widmungsentwicklung auch dann eingetreten wäre, wenn die verfahrensgegenständliche Rückabwicklungsfläche nie enteignet worden wäre, sondern nur die letztlich tatsächlich für die Autobahn benötigte Grundstücksfläche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053631Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_0070OB00553_9400000_001