Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Judenburg) warf dem nunmehrigen Berufungswerber laut angeführtem Straferkenntnis zwei Verwaltungsübertretungen vor, erkannte zu Punkt 1.) eine Verletzung des § 59 Abs 9 iVm § 83 Z 5 AMG und zu Punkt 2.) eine Verletzung des § 59 AMG iVm Abgrenzungsverordnung BGBl. Nr. 568/1995, die durch folgenden Sachverhalt verwirklicht sei: Er sei als Inhaber der Firma Mag. pharm Dieter G, Geschäftsanschrift in J, dafür verantwortlich, daß das Arzneimittel Mel... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 59 Abs 1 AMG, nämlich die verbotene Abgabe eines Arzneimittels außerhalb von Apotheken, ist durch die Übertretung nach § 59 Abs 9 AMG (verbotene Abgabe eines Arzneimittels im Versandhandel) konsumiert. Werden nämlich Melatonin-Kapseln durch Versandhandel abgegeben, erfolgt auch diese Abgabe außerhalb einer Apotheke, sodaß mit der Verletzung des § 59 Abs 9 AMG zwingend jene des § 59 Abs 1 leg. cit. verbunden ist. So ist bei beiden Bestimmungen dasselbe Rec... mehr lesen...