Entscheidungen zu § 11 Abs. 7 AMG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/3 99/10/0054

Mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 8. Februar 1974 wurde die pharmazeutische Zubereitung "Tebonin-Ampullen" zum Apothekenverkehr zugelassen. Mit Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 5. Juli 1989 wurde die als zugelassen geltende Arzneispezialität in ihrer geänderten Zusammensetzung (17,5 mg Extraktum Ginkgo bilobae) zugelassen. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 16. September 1997 wurde die Änderung der F... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 03.09.2001

RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0054

Index: 82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm: AMG 1983 §11 Abs7;AMG 1983 §22 Abs1 Z3;AMG 1983 §23 Abs1 Z1;ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z3;ÄrzteG 1998 §49 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass es nicht zutrifft, dass die Pflicht der Zulassungsbehörde, Versagungs- oder Widerrufsgründe im Sinne des § 23 Abs. 1 Z. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z. 3 AMG wahrzunehmen, im Hinblick auf die "Therapiefreihe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.2001

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