Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der C-HandelsgmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes (§ 124 Z 11 GewO 1994) im Standort Wien, L-gasse, von 3.11.1994 bis 3.1.1995 in Wien, L-gasse, das Arzneimittel "Hunger Stopp Diätpflaster" an Frau Ulrike L mit Firmenadresse Wien, L-gasse, geliefert (laut Rechnung Nr 2038 - R vom 3.11.1994 in ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Weiterverkauf (Vertrieb) von "Hunger Stopp Diätpflastern" (Inhaltsstoff "Fucus Vesiculosus") an Personen, die dieses Produkt an Apotheken (und Privatpersonen) verkaufen (abgeben), unterliegt der Bewilligungspflicht des § 213 (Abs 1 Z 5) GewO 1994. mehr lesen...
Rechtssatz: Ob einem bestimmten Stoff die Qualität als Arzneimittel zukommt ist seit dem 1. April 1984 allein nach der Legaldefinition des § 1 Abs 1 AMG zu beurteilen. Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, sind somit grundsätzlich zwei Kriterien maßgebend, nämlich einerseits die objektive Zweckbestimmung ("die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen....") und andererseits die subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller, Depositeur, Großhändler uw ("n... mehr lesen...