Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 9.2.1999 um 10.20 Uhr im Handelsgewerbebetrieb in Wien, E-gasse, 1) eine zulassungspflichtige Arzneispezialität, nämlich ?E-B?, Fa E, England, in einer Menge von sechs Packungen zu einem Verkaufspreis von je S 650,-, entgegen § 11 Abs 1, Arzneimittelgesetz BGBl Nr 185/1983 idgF, ohne die erforderliche Zulassung durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, für die Abgab... mehr lesen...