Norm: AKG §7AufwandersatzG allgIESG §1 Abs2 Z4 litc
Rechtssatz: Dem Arbeitnehmer steht es weiterhin frei, sich im Exekutionsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen und ungeachtet des AufwandersatzG gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Exekutionskosten zu den gesicherten Ansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit c IESG. Entscheidungstexte 8 ObS 14/94 ... mehr lesen...