Norm
AKG §7Rechtssatz
Dem Arbeitnehmer steht es weiterhin frei, sich im Exekutionsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen und ungeachtet des AufwandersatzG gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Exekutionskosten zu den gesicherten Ansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit c IESG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050485Dokumentnummer
JJR_19940630_OGH0002_008OBS00014_9400000_001