Der Kläger belangte im vorliegenden Prozeß eine Kammer für Arbeiter und Angestellte auf Ersatz des Schadens in Höhe von 25.870 S s. A., den er dadurch erlitten habe, daß er anläßlich der Beratung über seine Ansprüche aus einem Dienstverhältnis bei einer Zweigstelle der beklagten Partei bzw. bei dieser selbst nicht auf die Verjährungsbestimmung des § 34 AngG. aufmerksam gemacht worden sei. Er bezeichnete seine beim Landesgericht Feldkirch eingebrachte Klage ausdrücklich als "Klage nach... mehr lesen...
Norm: AKG §2AKG 1992 §7AKG 1992 §14
Rechtssatz: Die Beratung von Einzelpersonen über ihre Ansprüche aus Dienstverhältnissen gehört nicht zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Kammer für Arbeiter und Angestellte. Für die Verfolgung von Schadenersatzansprüche gegen die Kammer wegen eines angeblichen Beratungsfehlers sind darum die Bestimmungen des AHG nicht maßgebend. Entscheidungstexte 1 Ob 76/... mehr lesen...