RS OGH 1965/6/28 1Ob76/65, 4Ob67/11y, 2Ob68/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1965
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Norm

AKG §2
AKG 1992 §7
AKG 1992 §14

Rechtssatz

Die Beratung von Einzelpersonen über ihre Ansprüche aus Dienstverhältnissen gehört nicht zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Kammer für Arbeiter und Angestellte. Für die Verfolgung von Schadenersatzansprüche gegen die Kammer wegen eines angeblichen Beratungsfehlers sind darum die Bestimmungen des AHG nicht maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 76/65
    Entscheidungstext OGH 28.06.1965 1 Ob 76/65
    Veröff: SZ 38/107 = RZ 1965,163 = SozM IIA,13 = ÖVA 1966,57
  • 4 Ob 67/11y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 67/11y
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Beratung und Betreuung von Nichtmitgliedern in Konsumentenschutzangelegenheiten im Rahmen der (privatautonomen) gesellschaftlichen Selbstverwaltung nach § 4 AKG. (T1)
  • 2 Ob 68/11f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 68/11f
    Vgl; Beisatz: Anders als noch nach dem AKG 1954 besteht auf Grund von § 14 iVm § 7 AKG 1992 eine gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem einzelnen Kammermitglied. Zur Rechtsberatung und Gewährung von Rechtsschutz in arbeits? und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des von der Bundesarbeitskammer beschlossenen Rahmen?Regulativs, das die Grundlage für die Regulative auf Landesebene bildet. (T2); Veröff: SZ 2011/156

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0050476

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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