Norm
AKG §2Rechtssatz
Die Beratung von Einzelpersonen über ihre Ansprüche aus Dienstverhältnissen gehört nicht zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Kammer für Arbeiter und Angestellte. Für die Verfolgung von Schadenersatzansprüche gegen die Kammer wegen eines angeblichen Beratungsfehlers sind darum die Bestimmungen des AHG nicht maßgebend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0050476Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013