Norm: AKG §19Beamten - ÜG §4 Abs1Beamten - ÜG §8 Abs12.RStG §2 Abs2
Rechtssatz: Ansprüche von nicht politisch und rassisch gemaßregelten Angestellten der Arbeiterkammer 1920, die bei Auflösung dieser Kammer noch nicht im Genuß eines Pensionsbezuges waren, sind grundsätzlich nach § 8 Beamten - ÜG zu beurteilen. Der Pensionsanspruch ist nicht verwirkt, wenn er erst nach dem Inkrafttreten des 2.RStG erhoben wurde. Pensionsansprüche gebühren aber j... mehr lesen...
Norm: AKG §19
Rechtssatz: § 41 der DienstO und BezugsO der Angestellten der Kammer für Arbeiter und Angestellte vom 03.06.1933 bietet keine Handhabe, die Pensionisten der Arbeiterkammer 1920 besser zu stellen als die Pensionisten der Arbeiterkammer 1945 (betrifft Urlaubszulagen und Weihnachtszulagen). Entscheidungstexte 4 Ob 82/53 Entscheidungstext OGH 12.05.1953 4 Ob 82/53 ... mehr lesen...
Norm: AKG §19Beamten - ÜG §4 Abs1Beamten - ÜG §8 Abs12.RStG §2 Abs2
Rechtssatz: Das Dienstverhältnis der Bediensteten der (alten) Arbeiterkammer erlosch durch die Auflösung durch die Anordnung des Stillhaltekommissärs vom 13.06.1938 (Wiener Zeitung vom 14.06.1938). Die (neue) Arbeiterkammer war daher nicht gehalten, solche Dienstnehmer nach dem Jahre 1945 nach § 8 Abs 1 Beamten - ÜG auszuscheiden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...