Norm
AKG §19Rechtssatz
Ansprüche von nicht politisch und rassisch gemaßregelten Angestellten der Arbeiterkammer 1920, die bei Auflösung dieser Kammer noch nicht im Genuß eines Pensionsbezuges waren, sind grundsätzlich nach § 8 Beamten - ÜG zu beurteilen. Der Pensionsanspruch ist nicht verwirkt, wenn er erst nach dem Inkrafttreten des 2.RStG erhoben wurde. Pensionsansprüche gebühren aber jedenfalls erst nach der Meldung zum Dienstantritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0050505Dokumentnummer
JJR_19540302_OGH0002_0040OB00241_5300000_001