Begründung: A***** H***** verstarb am 29. 3. 2010 unter Hinterlassung des Testaments vom 20. 3. 2008. Der in diesem zum Alleinerben eingesetzte Sohn der Erblasserin gab mit Schriftsatz vom 19. 10. 2010 aufgrund dieses Testaments die bedingte Erbantrittserklärung ab. Mit Edikt vom 3. 11. 2010 wurden die Verlassenschaftsgläubiger einberufen. Es langten neben den im Inventar angeführten Verbindlichkeiten keine weiteren Forderungsanmeldungen ein. Im November 2010 übermittelte der Gerich... mehr lesen...