Rechtssatz: Durch die Bestimmung des § 159 GewO wurde eine Rechtsgrundlage für die Rundum-die-Uhr-Betreuung daheim geschaffen. Zentraler Inhalt der Tätigkeit gewerblicher Personenbetreuung ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Personen. Demnach umfasst die Betreuung Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, sowie sonstige aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten. Gegens... mehr lesen...