Norm: AMFG §19
Rechtssatz: Im gerichtlichen Verfahren ist ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Tätigkeit aufgrund der Gewährung einer Beihilfe im Sinn dieser Gesetzesstelle erfolgte. Ob der Verwaltungsakt, mit dem die Beihilfe gewährt wurde, durch die Gesetzeslage gedeckt war, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Wären die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 lit b AMFG nicht vorgelegen, so wäre der Bescheid der Verwaltungsbehörde, m... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 D7AMFG §19AMFG §20
Rechtssatz: Auf den Verdienstentgang ist eine dem Verletzten gewährte Beihilfe nach §§ 19, 20 AMFG nicht anzurechnen. Entscheidungstexte 2 Ob 49/84 Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 49/84 Veröff: EvBl 198/13 S 49 = ZVR 1985/100 S 181 2 Ob 203/98m Entscheidungstext OGH 21.10.1999 2 O... mehr lesen...