RS OGH 1991/11/6 9ObA188/91

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Norm

AMFG §19

Rechtssatz

Im gerichtlichen Verfahren ist ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Tätigkeit aufgrund der Gewährung einer Beihilfe im Sinn dieser Gesetzesstelle erfolgte. Ob der Verwaltungsakt, mit dem die Beihilfe gewährt wurde, durch die Gesetzeslage gedeckt war, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung. Wären die Voraussetzungen des § 19 Abs 1 lit b AMFG nicht vorgelegen, so wäre der Bescheid der Verwaltungsbehörde, mit dem die Beihilfe gewährt wurde, zwar durch das Gesetz nicht gedeckt gewesen, das Gericht hätte aber dennoch vom Vorliegen dieses rechtsgestaltenden Bescheides auszugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050888

Dokumentnummer

JJR_19911106_OGH0002_009OBA00188_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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