IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.05.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 04.11.2020 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG 1991 §49aZustG §7ZustG §9
Rechtssatz: Eine im Stadium der Anonymverfügung ausgewiesene Vollmacht des Rechtsvertreters entfaltet auf Grund des engen Verfahrenszusammenhanges auch Wirkung auf ein nachfolgendes Verfahren gemäß § 103 Abs 2 KFG, das der Ausforschung des Täters dient und ist daher die Aufforderu... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 04.11.2020 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG 1991 §49aZustG §7ZustG §9
Rechtssatz: Die Weiterleitung der Aufforderung gem § 103 Abs 2 KFG vom Zulassungsbesitzer an den Rechtsvertreter per E-Mail stellt kein „tatsächliches Zukommen“ im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 ZustellG dar. Schlagworte Lenke... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2020, Zl *****, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), den B E S C H L U S S 1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bu... mehr lesen...