Rechtssatz: Kommt eine Briefsendung, ausschließlich in slowenischer Sprache verfaßt, durch Hinterlegung - die Hinterlegungsanzeige war in deutscher Amtssprache abgefaßt - dem Beschuldigten - ein selbständiger inländischer Rechtsanwalt - tatsächlich zu, so liegt eine Nichtigkeit des Zustellvorganges nicht vor und ist überdies davon auszugehen, daß eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels eingetreten ist. Aber auch der Umstand, daß die Hinterlegungsanzeige nur in deutscher Sprache abgef... mehr lesen...