1 Der als Bauleiter unselbständig erwerbstätige Revisionswerber gab in seiner Erklärung vom 26. November 2015 zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 als Wohnanschrift eine Adresse in Wien an. Laut Einkommensteuerbescheid vom 18. Dezember 2015 ergab die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 ein Einkommen des Revisionswerbers von EUR 5.992,08 und eine Einkommensteuer von EUR 00,00. 2 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 hob das Finanzamt den Bescheid vom 18. Dezember 2015 gemäß § 2... mehr lesen...
Angefochtener Beschluss 1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Revision des Revisionswerbers gegen das seinen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. Juni 2018 gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen. 2 Begründend stellte das BVwG zunächst fest, der Revisionswerber sei im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH (im Fol... mehr lesen...