Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BVwG-EVV 2014 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching. Mag. Brandl und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, in der Revisionssache des K A in W, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. August 2018, Zl. L521 2135460- 1/27E, betreffend Zurückweisung einer Revision in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Angefochtener Beschluss
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Revision des Revisionswerbers gegen das seinen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. Juni 2018 gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.
2 Begründend stellte das BVwG zunächst fest, der Revisionswerber sei im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH (im Folgenden: D-GmbH) und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten gewesen und habe diesen Organisationen auch eine Zustellvollmacht erteilt, wobei in der Vollmacht auf die Möglichkeit einer "elektronischen Zustellung über das BRZ" hingewiesen worden sei.
3 Das Erkenntnis vom 21. Juni 2018 sei am 22. Juni 2018 mit dem elektronischen Zustelldienst "BRZ Zustellservice" der D-GmbH übermittelt, ab 12:38 Uhr dieses Tages zur Abholung bereitgehalten und um 13:14 Uhr von einer zur Abholung berechtigten Person abgeholt worden. Eine Zustellung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sei weder verfügt noch durchgeführt worden, zumal die D-GmbH (zum Zeitpunkt der Zustellung) nicht am ERV teilgenommen habe.
4 Die vorliegende Revision gegen das Erkenntnis vom 21. Juni 2018 sei am 6. August 2018, um 14:55 Uhr, beim BVwG mittels ERV eingelangt.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG mit näherer Begründung aus, Zustellungen im ERV seien nicht mit der Zustellung mittels elektronischen Zustelldiensten (nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG) gleichzusetzen. Nach § 35 Abs. 5 ZustG gelte ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt.
6 Ausgehend davon erweise sich die (am 6. August 2018 eingebrachte) Revision als verspätet, weil die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG) bereits am 3. August 2018 geendet habe.
Vorlageantrag
7 Gegen diesen Beschluss richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, auf Grund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (gemäß § 30b Abs. 1 VwGG; vgl. hiezu aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Revisionen etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/01/0038, VwGH 18.3.2015, Ro 2014/10/0108, und VwGH 4.4.2018, Ro 2017/22/0018, mwN; zu Fristsetzungsanträgen etwa VwGH 19.9.2017, Fr 2017/01/0019, und VwGH 11.4.2018, Fr 2018/12/0008).
Zur Rechtzeitigkeit der Revision
8 Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen (Revisionsfrist). Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG (Revisionen gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte), wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
9 Gemäß § 35 Abs. 5 ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt.
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) nach § 21 BVwGG
10 Im Vorlageantrag werden die Feststellungen des BVwG nicht bestritten. Der Vorlageantrag macht vielmehr geltend, vorliegend sei nicht das ZustG, sondern § 21 Abs. 8 BVwGG anwendbar. Deshalb sei das mit Revision angefochtene Erkenntnis erst ab dem auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgenden Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten, und somit erst am (Montag den) 25. Juni 2018 zugestellt worden (Verweis auf VwGH 29.9.2017, Ro 2017/18/0002-0003). Aus diesem Grund sei die Revision rechtzeitig.
11 Gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Abs. 1) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
12 § 21 Abs. 8 BVwGG verweist zum Begriff der "Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben" auf den Abs. 1 dieser Bestimmung.
13 Gemäß § 21 Abs. 1 BVwGG können die Schriftsätze auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln. (Abs. 1).
14 Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass die Zustellfiktion des § 21 Abs. 8 BVwGG nur für Erledigungen (des BVwG) und Eingaben (beim BVwG) gilt, die (wie in § 21 Abs. 1 BVwGG ausgeführt) im Wege des ERV nach § 21 BVwGG zugestellt bzw. eingebracht wurden.
15 Nun bringt der Vorlageantrag vor, vorliegend handle es sich - wie im zitierten Beschluss des VwGH angeführt - ebenso um eine elektronische Zustellung an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse der Rechtsberatung. Dem Rechtsbestand sei eine Differenzierung zwischen dem im BVwGG normierten ERV und jenen im ZustG normierten elektronischen Zustellungen nicht zu entnehmen. Der ERV "im weiteren Sinne" umfasse daher sämtliche elektronischen Übermittlungstätigkeiten. Elektronische Zustellungen seien daher sehr wohl "als Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im weiteren Sinne" zu verstehen.
16 Daher seien vorliegend für die Zustellung des Erkenntnisses vom 21. Juni 2018 nicht - wie vom BVwG angenommen - die Bestimmungen des (3. Abschnittes des) ZustG (über die elektronische Einbringung über elektronische Zustelldienste) maßgeblich, sondern § 21 Abs. 8 BVwGG.
17 Dem ist Folgendes zu entgegnen:
18 Gegen die Auffassung des Vorlageantrages spricht bereits § 21 Abs. 2 BVwGG. Nach dieser Bestimmung kann die Zustellung auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG erfolgen, wenn sie im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich ist.
Im Übrigen sind gemäß § 21 Abs. 9 BVwGG die §§ 89a bis 89g und 89o GOG sinngemäß anzuwenden.
19 Eine mit § 21 Abs. 2 BVwGG gleichlautende Bestimmung findet sich für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit in § 89a Abs. 3 GOG. Zur letztgenannten Bestimmung hat der Gesetzgeber in den Materialien ausgeführt, dass die Zustellung durch elektronische Zustelldienste die Zustellmöglichkeiten der Gerichte erweitern soll, indem diese subsidiär zum ERV zum Einsatz kommen (vgl. RV 981 BlgNR 24. GP, 97). Damit ergibt sich eine Zweigleisigkeit der elektronischen Zustellungen, die zu unterschiedlichen faktischen Zustellvorgängen und fiktiven Zustellzeitpunkten samt Rechtsfolgen führt (vgl. Frauenberger-Pfeiler in: Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 (2011), Rn. 2 zu § 89a GOG, 364 f).
20 Diese Zweigleisigkeit der elektronischen Zustellungen - einerseits nach dem ZustG und andererseits nach dem § 21 BVwGG - wird durch die Materialien zu § 21 BVwGG, der diese Fassung erst durch einen Abänderungsantrag im Plenum des Nationalrats erhielt, bestätigt. So wird dieser Abänderungsantrag (der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Kolleginnen und Kollegen zum Ausschussbericht (2057 der Beilagen): Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG)) wie folgt erläutert:
"Im Kernpunkt geht es bei diesem umfangreichen Abänderungsantrag um den elektronischen Rechtsverkehr. Es geht darum, wie Schriftsätze auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden könnten" (vgl. Sten.Prot. 185. Sitzung NR 24. GP, 114).
21 Aus der Wendung "auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs" wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber bei der Regelung des § 21 BVwGG darum ging, neben den Möglichkeiten der elektronischen Zustellung nach dem ZustG weitere Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen (und damit der elektronischen Kommunikation) beim BVwG zu regeln.
22 Der folgende § 21 Abs. 3 BVwGG sieht sodann in diesem Sinne für den "nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehr" (vgl. § 21 Abs. 1 BVwGG) vor, dass der Bundeskanzler nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln hat. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.
23 Mit anderen Worten ist mit dieser Verordnung die nähere Ausgestaltung des ERV nach § 21 BVwGG festzulegen.
24 Die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwGelektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, lautet auszugsweise wie folgt.
"Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wird verordnet:
Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen
§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen
des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren
elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
...
(2) Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.
...
(5) Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
...
(9) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr - ERV 2006, BGBl. II Nr. 481/2005, ist sinngemäß anzuwenden.
Elektronische Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und von Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen
§ 2. (1) Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten unbeschadet sonstiger Möglichkeiten der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG auch durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 elektronisch übermittelt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Übermittlung können Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf Antrag im Einzelfall auch in Papierform übermittelt werden.
(2) Bei Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Kopien von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt werden, dient der Anschriftcode zur Bezeichnung des Empfängers. Bedient sich ein Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr mehrerer Übermittlungsstellen, sind Ausfertigungen von Erledigungen und Kopien von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen über jene Übermittlungsstelle elektronisch zu übermitteln, die vom Teilnehmer zuletzt beauftragt wurde. Die Übermittlungsstelle hat der Bundesrechenzentrum GmbH den Zeitpunkt der Beauftragung bekanntzugeben.
..."
25 Entscheidend ist vorliegend, dass § 2 Abs. 1 BVwG-EVV hinsichtlich der Zustellung von Entscheidungen des BVwG bestimmt, dass diese unbeschadet sonstiger Möglichkeiten der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG auch durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 elektronisch übermittelt werden können.
26 Mit anderen Worten hält der Verordnungsgeber die bereits in § 21 Abs. 2 BVwG getroffene Unterscheidung zwischen dem ERV nach § 21 BVwGG und der elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des (3. Abschnittes des) ZustG aufrecht.
27 In diesem Zusammenhang braucht nicht darauf eingegangen werden, ob der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nun - wie im Vorlageantrag behauptet - von verschiedenen Begriffen des ERV (einem ERV "im weiteren Sinn" und einem ERV "im engeren Sinn", dem ERV der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 89b GOG) ausgeht.
28 Für eine derartige Auslegung spräche § 1 BVwG-EVV, der neben dem ERV nach Abs. 1 Z 1 noch weitere Formen der elektronischen Zustellung vorsieht (vgl. Abs. 1 Z 3 bis 6:
elektronischer Akt, standardisierte Schnittstellenfunktion, elektronische Formblätter und Telefax).
29 Entscheidend ist vielmehr, dass die elektronische Zustellung nach den Bestimmungen des (3. Abschnittes des) ZustG in keinem Fall unter den Begriff des ERV nach § 21 BVwGG fällt. Dies ergibt sich bereits - wie dargestellt - aus § 21 Abs. 2 BVwGG (und den Materialien).
30 Zusammengefasst ist dem Bundesverwaltungsgericht daher zuzustimmen, dass § 21 Abs. 8 BVwGG nicht auf Zustellungen im Wege elektronischer Zustelldienste nach dem ZustG anwendbar ist.
31 Die vom Vorlageantrag zitierte Entscheidung VwGH 29.9.2017, Ro 2017/18/0002-0003, steht dem nicht entgegen, da sich der Begründung dieser Entscheidung nicht entnehmen lässt, dass die dort maßgebliche Zustellung - wie in der vorliegenden Rechtssache - nach den Bestimmungen des ZustG erfolgte. Zustellung nach § 35 Abs. 5 ZuStG
32 Nach dem obzitierten § 35 Abs. 5 ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt.
33 Durch das Wort "spätestens" wird klargestellt, dass sich aus den folgenden Abs. 6 und 7 des § 35 ZustG ergeben kann, dass die Zustellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam geworden ist (vgl. Stumvoll in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3 (2016), Rz. 19 zu § 35 ZustG, mit Verweis auf die Erläuterungen in RV 294 BlgNR 23. GP, 24; vgl. zu einer Zustellung nach § 35 Abs. 6 ZustG VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0335, 0336). In diesem Sinn legt § 35 Abs. 5 ZustG den letztmöglichen Zustellzeitpunkt fest (vgl. Bumberger/Schmid, ZustG (2018), 304, K30 zu § 35 ZustG). Nach den Abs. 6 und 7 des § 35 ZustG kann die Zustellwirkung jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze20 (2017), § 35 ZustG Anm. 16).
Fallbezogene Beurteilung
34 Ausgehend vom unbestritten gebliebenen Sachverhalt, wonach das angefochtene Erkenntnis im Rahmen einer elektronischen Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG von der zur Abholung berechtigten Person des - nicht am ERV teilnehmenden - Rechtsvertreters des Revisionswerbers am 22. Juni 2018 abgeholt wurde, endete die Frist zur Einbringung der Revision (gemäß § 35 Abs. 5 ZustG) am 3. August 2018. Die am 6. August 2018 eingebrachte Revision erweist sich somit als verspätet.
35 Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Der gegenständliche Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des BVwG (vgl. VwGH 18.3.2015, Ro 2014/10/0108, mwN).
Wien, am 6. November 2018
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010011.J00Im RIS seit
14.12.2018Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018