Norm: ZustG §35 Abs1ZustG §35 Abs6ZustG §35 Abs7GOG §89aGOG §89d
Rechtssatz: Nur eine Ortsabwesenheit mit mangelnder Internetverbindung kann die Kenntnis von der Verständigung bei der (gerichtlichen) elektronischen Zustellung verhindern. Hat der Empfänger des Dokuments, der die Dienste eines elektronischen Zustelldienstes freiwillig in Anspruch nimmt und keine Kenntnis von den Verständigungen iSd § 35 Abs 1 ZustG erlangt hat, verabsäumt, sich m... mehr lesen...