Norm: ZustG §35 Abs5 ZustG §35 Abs6 GOG §89d Abs2 ZustG § 35 heute ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018 ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017 ZustG § 35 gül... mehr lesen...
Norm: ZustG §35 Abs1ZustG §35 Abs6ZustG §35 Abs7GOG §89aGOG §89d
Rechtssatz: Nur eine Ortsabwesenheit mit mangelnder Internetverbindung kann die Kenntnis von der Verständigung bei der (gerichtlichen) elektronischen Zustellung verhindern. Hat der Empfänger des Dokuments, der die Dienste eines elektronischen Zustelldienstes freiwillig in Anspruch nimmt und keine Kenntnis von den Verständigungen iSd § 35 Abs 1 ZustG erlangt hat, verabsäumt, sich m... mehr lesen...